Stand: 01.01.2026
1. Allgemeines
- 1.1. Die Acouva GmbH erbringt vielfältige Leistungen im Bereich der technischen Beratung sowie im Vertrieb von Audio- und Videotechnik. Darüber hinaus ist sie autorisierter Wiederverkäufer verschiedener Hard- und Softwareprodukte. Im Folgenden wird mit „Acouva“ die Acouva GmbH mit Sitz in Basel bezeichnet.
2. Geltungsbereich
- 2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen Acouva und deren Kunden Anwendung.
- 2.2. Abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen Acouva und dem Kunden, insbesondere in Verträgen und zugehörigen Anhängen, gehen den AGB vor.
3. Rechte und Pflichten von Acouva
- 3.1. Nach Annahme der Offerte verpflichtet sich Acouva, die darin vereinbarten Leistungen fachgerecht und gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Acouva bezeichnet dem Kunden eine kompetente Ansprechperson.
- 3.2. Die regulären Geschäftszeiten von Acouva sind werktags von 08:00 bis 17:00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen am Sitz von Acouva werden grundsätzlich keine vertraglichen Leistungen erbracht. Feiertage am Sitz des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Dadurch verursachte Terminverschiebungen oder Fristverlängerungen berechtigen den Kunden zu keinen Ansprüchen.
- 3.3. Supporteinsätze, welche ein schnellstmögliches Erscheinen von Acouva beim Kunden erfordern, gelten als Notfalleinsatz. Acouva bemüht sich, Notfalleinsätze innerhalb von 48 bis 72 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung auszuführen. Notfalleinsätze ziehen einen Zuschlag von CHF 350.00 während und CHF 600.00 ausserhalb der Bürozeiten mit sich, sofern kein Service- oder Wartungsvertrag zum Tragen kommt.
- 3.4. Weisen die Produkte oder Dienstleistungen der Acouva Mängel auf, so ist Acouva berechtigt, diese zuerst innert einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beheben.
- 3.5. Sämtliche Mängelrechte und sonstigen Ansprüche gegen Acouva erlöschen, wenn in die von Acouva installierten Systeme durch Dritte oder nicht autorisierte Personen oder den Kunden selbst eingegriffen wird.
4. Rechte und Pflichten des Kunden
- 4.1. Der Kunde hat das Recht, von Acouva jederzeit Rechenschaft über den Stand und Verlauf der Vertragserfüllung zu verlangen.
- 4.2. Der Kunde wahrt die Sach- und Immaterialgüterrechte der ihm im Zuge der Erbringung der vertraglichen Leistung durch Acouva oder eines Subunternehmens überlassenen Sachen, insbesondere Software und Daten. Der Kunde haftet gegenüber Acouva für jeglichen Schaden, den er durch schuldhafte Verletzung dieser Bestimmung verursacht.
- 4.3. Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die Lizenzrechte der entsprechenden Inhaber zu wahren und die ihm gelieferte Software ausschliesslich in dem im entsprechenden Lizenzvertrag aufgeführten Rahmen zu nutzen. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der Anzahl erteilter Lizenzen.
- 4.4. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, eine kompetente Ansprechperson für alle Belange von Acouva zu bezeichnen und Acouva alle für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen in geeigneter Form und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- 4.5. Der Kunde verpflichtet sich, Ausnahmezustände und Fehlverhalten in den von Acouva gelieferten Hard- und Softwarekomponenten zu dokumentieren, Acouva über diese Beobachtungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und diese Daten zur Verfügung zu stellen.
- 4.6. Der Kunde verpflichtet sich, Schaden und Mehrkosten zu tragen, die durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Wartezeiten und vergebliche Aufwendungen, z. B. Fahrten zu Kunden oder Terminvorbereitungen, wenn der Kunde ungenügende Informationen über Terminabsagen oder -verschiebungen geliefert hat.
- 4.7. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass er verpflichtet ist, für die Sicherheit seiner Daten zu sorgen, und dass Acouva regelmässige Datensicherungen voraussetzt.
- 4.8. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche von Acouva vertragsgemäss angebotene Leistung unverzüglich entgegenzunehmen. Verweigert der Kunde in ungerechtfertigter Weise die Annahme der gehörig angebotenen Leistung … (siehe Originaltext).
- 4.9. Der Kunde hat die von Acouva abgelieferten Arbeitsergebnisse und Produkte innert angemessener Frist, spätestens innerhalb eines Monats, sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu beanstanden; andernfalls gelten sie als genehmigt.
- 4.10. Ein Rücktritt des Kunden vor Fertigstellung eines Projekts ist nur gegen vollständige Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie unter vollständiger Schadloshaltung von Acouva zulässig. Bereits gelieferte oder speziell beschaffte Hardware kann nicht zurückgegeben oder umgetauscht werden.
- 4.11. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen von Acouva gemäss Kapitel 5 der AGB zu bezahlen.
5. Zahlungsbedingungen
- 5.1. Die im Vertrag vereinbarten Preise und Entschädigungen für Lieferungen und Dienstleistungen verstehen sich – sofern nichts anderes vereinbart wurde – exklusive aller gesetzlichen Steuern und Abgaben. Das Risiko nachträglicher Änderungen trägt der Kunde.
- 5.2. Reine Dienstleistungen werden in der Regel nach Projektabschluss abgerechnet. Bei Hardware-Offerten werden 100 % des offerierten Hardware-Preises mit Auftragsbestätigung fällig; Dienstleistungen werden nach Abschluss berechnet. Acouva darf Teilrechnungen stellen.
- 5.3. Dienstleistungs- und Serviceabonnemente werden zu Beginn der Laufzeit in Rechnung gestellt.
- 5.4. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto ab Rechnungseingang, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- 5.5. Bei Zahlungsverzug darf Acouva Lieferungen und Leistungen aussetzen, Verzugszinsen verlangen und Mahn- bzw. Inkassokosten weiterbelasten; Eigentum an gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
6. Haftung und Eigentumsvorbehalt
- 6.1. Acouva haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden usw. ist – soweit zulässig – ausgeschlossen.
- 6.2. Sämtliche von Acouva gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Acouva GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz dieses Eigentums zu treffen.
7. Teilnichtigkeit / anwendbares Recht / Gerichtsstand
- 7.1. Ergänzungen oder Änderungen der Verträge bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- 7.2. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
- 7.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Basel-Stadt.